Informationsfreiheit

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In Deutschland gibt es die Informationsfreiheit, also den freien Zugang zu behördlichen Informationen, seit 20 Jahren. Freier Zugang bedeutet, dass voraussetzungslos ein Anspruch auf Informationszugang besteht, unabhängig von einem berechtigten oder sonstigen qualifizierten Interesse und unabhängig vom Ermessen der Verwaltung. Die Informationsfreiheit gilt aber nicht durchgängig, sondern sie ringt mit dem Gegenprinzip, dem traditionellen Amtsgeheimnis.

Diese Geheimhaltung gerät mehr und mehr unter Druck. Im Internationalen Recht, in über 80 Staaten (u. a. Schweden, USA) und in der EU gilt das Prinzip der Öffentlichkeit und der Transparenz, das dem deutschen Geheimhaltungsprinzip entgegensteht.

Politische Begründung[Bearbeiten]

Das im deutschen Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip verträgt sich nicht mit absoluter Geheimhaltung. Die Verfolgung öffentlicher Interessen durch die Verwaltung wirkt sich unmittelbar auf die Bürger/innen aus. Diese müssen sich daher unmittelbar ein Bild der Verwaltungsvorgänge machen können. Nur mit einer besseren Informationsbasis kann sich die demokratische Meinungsbildung besser entwickeln. Gerade auf kommunaler Ebene wurden zunehmend mehr Elemente unmittelbarer Demokratie aufgenommen, zum Beispiel Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Um Begehren und Entscheide kompetent initiieren und daran mitwirken zu können müssen sich Bürger/innen umfassend und voraussetzungslos über das Verwaltungshandeln informieren können. Spätestens seit den „Wutbürgern“ wegen Stuttgart 21 wird Bürgerbeteiligung hoch gehalten. Information ist eine Voraussetzung für diese Beteiligung. Mit dem Siegeszug des Internet entstand schließlich eine neue gesellschaftliche Sichtweise, wonach Informationen grundsätzlich frei zugänglich sind. Die EU hatte schon Anfang der 1990er Jahre den freien Zugang zu Umweltinformationen eingeführt, um europäischen Umweltregelungen durch mehr Informationsrechte der Bürger/innen zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen.

Bundes- und Landesgesetze[Bearbeiten]

Nach den Erfahrungen mit dem absoluten Geheimhaltungsprinzip der DDR beschlossen zuerst ostdeutsche Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze (IFG). Erstmals war auf Landesebene das Amtsgeheimnis abgelöst von einem Prinzip des Informationszugangs. Heute gibt es IFG in allen Ländern mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. 2006 wurde auf der Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bund) geschaffen, 2007 folgte das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Vorzeichen wechseln: Hin zu einem transparenten Modell der Informationsbeziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit.

Gemeinderecht[Bearbeiten]

Eine Ausnahme bildet das Gemeinderecht. Es enthält Informationsrechte für Ratsmitglieder, aber keinen Grundsatz der Öffentlichkeit. Selbst Ratsmitglieder fühlen sich oft von der Verwaltung unterinformiert. Sie besitzen zwar meist, je nach Gemeindeordnung des Landes, ein Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister oder sogar ein Akteneinsichtsrecht. Doch die Informationsrechte sind teils stark beschränkt und sie können von der Verwaltung restriktiv gehandhabt werden. Daneben haben viele Kommunen ein Ratsinformationssystem aufgebaut. Es wird von manchen Verwaltungen nur zäh gefüllt. Auf ein Ratsinformationssystem besteht kein gesetzliches Recht, so dass es im Ermessen der Bürgermeister liegt, was eingestellt wird. Die als Ratsmitglied erhaltenen Informationen dürfen außerdem nicht beliebig in der Öffentlichkeit verwendet werden. Nach den Gemeindeordnungen unterliegen die Ratsmitglieder einer Verschwiegenheitspflicht. Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheim zu halten. Zusätzliche Verschwiegenheitspflichten gelten für die Verwaltungsräte und Aufsichtsräte von kommunalen Unternehmungen.

Informationsfreiheitssatzungen[Bearbeiten]

Eine Informationsfreiheitssatzung kann daher auch für Ratsmitglieder Vorteile bringen, weil sie nicht auf einzelne, mühsame Auskunftsrechte beschränkt ist und weil die erhaltenen Informationen frei verwendet werden können. Noch mehr Sinn machen Informationsfreiheitssatzungen für Bürger/innen. Bislang beschränken sich deren Informationsrechte darauf, bei Bürgerversammlungen zuzuhören, zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, manchmal auch der Ausschüsse, zu gehen und die in manchen Ländern vorgesehene Einwohnerfragestunde zu nutzen. Allen Gemeindebürger/innen steht die Einsicht in Niederschriften über öffentliche Sitzungen und in Satzungen frei. Die Elemente direkter Demokratie (Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Anregungs- und Beschwerderecht, Bürgerbefragung) sehen kein vorgelagertes Informationsrecht vor.

Diesem informationsrechtlichen Defizit des Kommunalrechts können Kommunen durch Informationsfreiheitssatzungen abhelfen. Seit 2008 haben mehr als 30 bayerische Kommunen Informationsfreiheitssatzungen beschlossen. Auch in Hessen, Niedersachsen und Sachsen sind Satzungen beschlossen oder in der Ratsdiskussion.

Mustersatzungen[Bearbeiten]

Bayern[Bearbeiten]

Der Landkreis Neumarkt (Oberpfalz) hat für die kreisangehörigen Gemeinden eine Mustersatzung erarbeitet, die für 15 Gemeinden Gundlage einer örtlichen Satzung werden soll; bis September 2017 hatten sechs Gemeinden dies Vorhaben umgesetzt.[1] Bis zum Herbst 2017 soll dies in 15 Kommunen des Landkreises umgesetzt sein.[2]

NRW[Bearbeiten]

Das Bündnis NRW blickt durch stellt eine Satzungsempfehlung für Transparenz und Informationsfreiheit (Juli 2015, pdf-Format, 16 Seiten) für NRW-Kommunen bereit.[3]

Hessen[Bearbeiten]

Der Ortsverband B90/Die Grünen Grävenwiesbach stellt einen Satzungsgenerator für eine Informationsfreiheitssatzung in Hessen zur Verfügung. Die Quellen dafür sind offen und können ggf. auch für andere Bundesländer adaptiert werden.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Der Landkreis hat eine eigene Informationsseite ins Netz gestellt, auf der die Mustersatzung, die Hintergründe und aktuelle Meldungen zur Umsetzung veröffentlicht werden; siehe auch nordbayern.de: Landkreis Neumarkt Modellregion für Informationsfreiheit?, 08.08.2017
  2. nordbayern, Kreis Neumarkt: Mehrzahl der Kommunen will Informationsfreiheit, 25.8.2017
  3. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung vom 24.07.2015 des Bündnisses.

Zum Weiterlesen[Bearbeiten]