Grundsteuer

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Hinweis: Dieser Artikel stellt die Grundsteuer nach derzeitiger Rechtslage dar. Eine Reform der Grundsteuer ist von der Bundesregierung ins Parlament eingebracht; sie soll ab 2025 angewendet werden. Siehe hierzu den Artikel "Reform der Grundsteuer".

Die Grundsteuer ist in Deutschland (wie in vielen anderen Ländern) eine Gemeindesteuer, die auf inländischen Grundbesitz erhoben wird. Rechtsgrundlagen sind Art. 106 Abs. 6 GG und das Grundsteuergesetz. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht der Gemeinde zu, in deren Gebiet das besteuerte Grundstück liegt. Die Gemeinde hat in Bezug auf die Grundsteuer das Hebesatzrecht; sie kann auf die Erhebung der Grundsteuer auch verzichten.

Grundsteuer A und B[Bearbeiten]

Zunächst werden zwei Arten der Grundsteuer unterschieden: Mit der Grundsteuer A ("agrarisch") werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke besteuert, mit der Grundsteuer B ("baulich") alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke. Für die Grundsteuer A und B gelten jeweils eigene Messzahlen und Hebesätze (siehe weiter unten).

Berechnung der Grundsteuer[Bearbeiten]

Der Betrag der konkreten Besteuerung wird in mehreren Schritten ermittelt, für die es unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten gibt:

  • Feststellung des Einheitswertes des Grundstücks durch das Finanzamt (nach dem Bewertungsgesetz)
  • Anwendung der jeweiligen Messzahl je nach Grundstücksart (folgt aus §§ 14 und 15 GrStG). Ergebnis ist der Messbetrag, über den das Finanzamt einen Bescheid erstellt.
  • Multiplikation mit dem Hebesatz, den die Gemeinde festlegt; Ergebnis ist der Steuerbetrag, über den die Gemeinde einen Bescheid erstellt.

Einheitswerte[Bearbeiten]

Grundlage der Grundsteuerberechnung ist nicht der tatsächliche Wert des Grundstücks (Verkehrswert), sondern der sogenannte Einheitswert. Die Einheitswerte wurden zuletzt in den Jahren 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland) festgesetzt und seitdem nur pauschal prozentual erhöht; sie betragen meist nur einen Bruchteil des Verkehrswerts und spiegeln auch die tatsächlichen Wertverhältnisse der Grundstücke nicht wider, da sich in unterschiedlichen Gebieten die Grundstückswerte sehr verschieden entwickelt haben.[1] Der Bundesfinanzhof hält deshalb die Einheitsbewertung der Grundstücke für verfassungswidrig. Daher werden die Einheitswerte voraussichtlich bis 2022 durch eine andere Form der Bewertung ersetzt (vgl. hierzu den Abschnitt Reformdiskussion).

Messzahl und Messbetrag[Bearbeiten]

Auf den Einheitswert wird die Grundsteuermesszahl angewendet[2]. Anders als bei der Gewerbesteuer gibt es mehrere unterschiedliche Messzahlen je nach Nutzung des Grundstücks:

  • 6 Promille für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • 3,5 Promille für andere Grundstücke, mit folgenden Ausnahmen:
  • 2,6 Promille für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts,
  • 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser.

Hebesatz und Steuerbetrag[Bearbeiten]

Die Gemeinde wendet auf die vom Finanzamt festgestellten Messbeträge ihren Hebesatz an, der in der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt wurde. Der Hebesatz ist ein Faktor, der in Prozent ausgedrückt wird; so bedeutet ein Hebesatz von 400%, dass der Messbetrag mit 4 multipliziert wird. Für die Grundsteuer A und B gelten unterschiedliche Hebesätze; in aller Regel ist der Hebesatz für die Grundsteuer A deutlich niedriger.

Beispiel für die Berechnung der Grundsteuer[Bearbeiten]

Zur Veranschaulichung ein Beispiel für die Ermittlung der Grundsteuer für ein Zweifamilienhaus:

Einheitswert: 30.000 € 
mal Messzahl 3,1 Promille ergibt Messbetrag 93 € 
mal Hebesatz 400% ergibt jährlichen Steuerbetrag 372 € 

Bedeutung der Grundsteuer[Bearbeiten]

Die Grundsteuer hat heute in Deutschland ein Aufkommen von rund 14 Mrd. € jährlich, das sind etwa 5,5% der kommunalen Gesamteinnahmen und 14% der kommunalen Steuereinnahmen. Die Grundsteuer hat damit in Deutschland eine geringere Bedeutung als in vielen anderen Ländern. Dennoch ist sie aus Sicht der Gemeinden aus mehreren Gründen eine "gute" Steuer:

  • Sie fließt stetig, unterliegt jedenfalls kurzfristig keinen Konjunktureinflüssen wie z. B. die Gewerbe- oder Einkommensteuer;
  • Sie ist verlässlich, da Grund und Boden nicht "abwandern" kann wie Betriebe oder Einwohner/innen;
  • Sie ist kommunal gestaltbar, da die Gemeinde die Hebesätze festlegt.

In den vergangenen Jahren haben viele Kommunen die Hebesätze erhöht, um Einnahmeausfälle oder Mehrbelastungen auszugleichen. Teilweise geschah dies aus eigenem Entschluss, teilweise auf Empfehlung der Kommunalaufsicht. Dies hat zu einem deutlichen Anstieg des Grundsteueraufkommens geführt.

Reformdiskussion[Bearbeiten]

Mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. II R 16/13) hat der Bundesfinanzhof die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Aus seiner Sicht ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit[3] nicht vereinbar, für die Bewertung von Grundstücken auf Einheitswerte zurückzugreifen, die zuletzt (in Westdeutschland) 1964 festgesetzt wurden. Eine Entscheidung wird für 2018 erwartet. Dabei wird allgemein damit gerechnet, dass der Wertansatz über die Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wird. Daher wurde in den vergangenen Jahren über eine Reform der Grundsteuer debattiert. Im Sommer 2016 haben sich die meisten Bundesländer auf ein gemeinsames Modell dafür geeinigt, bei dem eine Kombination aus Boden- und Gebäudewert Grundlage der Steuerberechnung sein soll. Zudem sollen nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Länder ein Hebesatzrecht besitzen. Die Reform kann jedoch frühestens 2022 umgesetzt werden, bis sie sich auf die Steuerbescheide auswirkt vergeht weitere Zeit.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Für die Einheitsbewertung spielen die "tatsächlichen Verhältnisse" und die "Wertverhältnisse" eine Rolle. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse führen zu einer Neubewertung, jedoch auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 bzw. 1935. Beispiel: Fällt ein öffentlich geförderten Gebäude aus der Förderung, führt dies zu einer Neubewertung. Erfolgt diese nach dem Ertragswertverfahren, wird auf die 1964 für freifinanzierten Wohnraum erzielbare Miete abgestellt. Nahezu unmöglich ist dies natürlich für Gebäude bzw Ausstattungen, die es so 1964 noch gar nicht gab oder denen keine große Bedeutung zugemessen wurde. "Heute maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz, luxuriöse Bad- und Kücheneinrichtungen, elektronische Steuerung der gesamten Haustechnik, Anschlussmöglichkeiten an Hochgeschwindigkeitsdatennetze usw. können sich danach im Einheitswert nicht oder nur unzureichend abbilden." (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. II R 16/13, Rz. 70)
  2. "Anwenden" meint multiplizieren: Wird z. B. auf einen Einheitswert von 20.000 € eine Messzahl von 6 Promille angewendet, resultiert daraus ein Messbetrag von 120 €.
  3. Laut BFH gilt dieser Grundsatz bezüglich der Grundsteuer jedoch nur jeweils für das Gebiet einer Gemeinde, da die Gemeinden das Hebesatzrecht haben und so zwangsläufig Unterschiede zwischen den Gemeinden entstehen.